Balkonverglasung bei Stockwerkeigentum und Mietwohnung: Was ist zu beachten?
Kurzantwort: Wer in einer Eigentumswohnung den Balkon verglasen möchte, braucht neben der Baubewilligung die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Mieterinnen und Mieter benötigen die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft, bevor überhaupt geplant wird.
Stockwerkeigentum: Warum die Gemeinschaft mitentscheidet
Die Fassade gehört zum gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft. Eine Verglasung verändert ihr Erscheinungsbild, deshalb ist die Zustimmung gemäss Reglement nötig. Je nach Situation braucht es eine einfache Mehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit. Die Zustimmung kann an einer Eigentümerversammlung oder – je nach Reglement – durch Unterschriften der Miteigentümer eingeholt werden.
So überzeugen Sie die Eigentümergemeinschaft
- Frühzeitig informieren und Visualisierungen zeigen
- Ein schlankes, einheitliches Design vorschlagen
- Vorteile für die ganze Liegenschaft aufzeigen: Schutz der Bausubstanz, Werterhalt
- Eine Lösung wählen, die später auch andere Eigentümer übernehmen können
Ein einheitliches Glasdesign wirkt harmonisch und erleichtert oft die Zustimmung.
Mietwohnung: Ohne Vermieter geht es nicht
Als Mieterin oder Mieter dürfen Sie die Fassade nicht eigenmächtig verändern. Klären Sie vorab schriftlich, ob eine Verglasung erlaubt ist, wer die Kosten trägt und was beim Auszug gilt. Häufig ist es sinnvoller, wenn die Eigentümerschaft die Verglasung für das ganze Gebäude plant.
Die Baubewilligung bleibt nötig
Unabhängig von der Wohnform prüft die Gemeinde das Vorhaben. In den Kantonen Zug, Zürich, Luzern, Schwyz und Aargau ist eine fest montierte Verglasung in der Regel bewilligungspflichtig.
Checkliste für die Eigentümerversammlung
- Reglement der Gemeinschaft lesen: Welche Mehrheit ist für Fassadenänderungen nötig?
- Visualisierung und Richtpreis vorlegen
- Das Vorhaben als einheitliche Lösung für alle interessierten Wohnungen vorschlagen
- Zeitplan inklusive Bewilligung besprechen. Je nach Gemeinde dauert das Bewilligungsverfahren in der Regel etwa 4 bis 10 Wochen.
FAQ
Kann die Gemeinschaft ein bestimmtes Design vorschreiben?
Ja, teilweise gibt es einheitliche Gestaltungsvorgaben im Reglement.
Wer reicht das Baugesuch ein?
Das kann ein Fachbetrieb im Auftrag der Eigentümer übernehmen.
Balkonverglasung geplant?
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